Fahrgastrechte

Die Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr legt Mindestrechte für Fahrgäste fest, die innerhalb der Europäischen Union mit dem Bus reisen.

Buslinienverkehr unter 250 km

Als Fahrgast haben Sie im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg gesetzlich verbriefte Rechte.

Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr gemäß EU-Verordnung 181/2011 legt Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Bus reisen, fest. Entschädigungen bei Ausfällen und Verspätungen gelten hier im Wesentlichen für den Reisebusverkehr mit über 250 Kilometern Fahrtweite.

 Für Linienverkehre unter 250 Kilometer Fahrtweite sind folgende Sachverhalte im Gesetz enthalten und werden im VBB umgesetzt:

  • Sie dürfen aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Tarife und Vertragsbedingungen nicht diskriminiert werden.
  • Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität dürfen Sie nicht diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass Sie den gleichen Anspruch auf Beförderung haben, soweit ihr nicht geltende Gesundheitsanforderungen oder Sicherheitsbestimmungen, die Bauart des Fahrzeugs oder die Infrastruktur der Haltestelle entgegenstehen.
  • Als Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben Sie bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe oder Ihres Hilfsgeräts Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Voraussetzung ist, dass der Verlust oder die Beschädigung vom Beförderer Verkehrsunternehmen) verursacht wurde.
  • Sie haben Anspruch auf angemessene Reiseinformationen während der gesamten Fahrt.
  • Sie haben Anspruch auf Bereitstellung von Informationen über die Rechte nach dieser Verordnung. Als Fahrgast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität werden Ihnen diese Informationen auf Verlangen in zugänglicher Form bereitgestellt, wenn dies machbar ist.
  • Beschwerden können Sie innerhalb von drei Monaten beim Beförderer (Verkehrsunternehmen) einreichen. Dann haben Sie einen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von einem Monat. Sollten Sie Einwände gegen die Antwort haben, können Sie sich erneut an den Beförderer oder alternativ an die Schlichtungsstelle oder an die Nationale Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, wenden.